21 S 266/12•Landgericht Düsseldorf, 2013-07-25, 21 S 266/12
Landgericht Düsseldorf, 2013-07-25, 21 S 266/12
21 S 266/12Tribunal cantonal25 juil. 2013
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 21 S 266/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-07-25
Aktenzeichen: 21 S 266/12
ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0725.21S266.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26.06.2012, Az. 52 C #####/#### wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Beklagte selbst zu 60% und der Kläger zu 2. zu 40 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. trägt der Beklagte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt dieser selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Kläger zu 2. kann die Vollstreckung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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