Landgericht Düsseldorf, 2013-07-19, 38 O 45/13

38 O 45/13Tribunal cantonal19 juil. 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 45/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-07-19

Aktenzeichen: 38 O 45/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0719.38O45.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern, wie in Anlage K1 abgebildet, für einen Mobilfunktarif mit den Worten "Ideal zum grenzenlosen Telefonieren und Surfen" zu werben bzw. werben zu lassen, wenn Peer-to-Peer-Kommunikationen bei diesem Tarif nicht gestattet sind.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.4.2013 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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