Landgericht Düsseldorf, 2013-07-08, 21 T 75/13

21 T 75/13Tribunal cantonal8 juil. 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 21 T 75/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-08

Aktenzeichen: 21 T 75/13

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0708.21T75.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 2. Juli 2013 - 31 C #####/#### - abgeändert: Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, dem Antragsteller unter der E-Mail-Adresse ####@##.## E-Mail-Werbenachrichten zu versenden, es sei denn, der Antragsteller hat dem Versand zuvor ausdrücklich zugestimmt oder es hat zuvor eine Geschäftsbeziehung bestanden.

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die ausgesprochene Verpflichtung angedroht, dass ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.

Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

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