Landgericht Düsseldorf, 2013-06-27, 14c O 171/12 U.

14c O 171/12 U.Tribunal cantonal27 juin 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 14c O 171/12 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-06-27

Aktenzeichen: 14c O 171/12 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0627.14C.O171.12U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14 c. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, dass der Widerbeklagte weder bis zum 22.01.2012 noch bis zum 09.02.2012 Inhaber des nachfolgend wiedergegebenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters in der Form eines Schaumkuss-Eies war:

III.

Die darüber hinausgehende Widerklage wird abgewiesen.

IV.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 2/3, die Beklagte zu 2/9 und der Drittwiderbeklagte zu 1/9. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt diese zu 8/9 und die Beklagte zu 1/9. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten tragen dieser zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

V.

Das Urteil ist für die Beklagte gegenüber dem Drittwiderbeklagten ohne Sicherheitsleistung und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Dem Drittwiderbeklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages, abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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