Landgericht Düsseldorf, 2013-03-22, 13 O 351/12 U.

13 O 351/12 U.Tribunal cantonal22 mars 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 13 O 351/12 U. — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-22

Aktenzeichen: 13 O 351/12 U.

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0322.13O351.12U.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Klägerin dem Beklagten gegenüber nicht verpflichtet ist,

die Veröffentlichung von Ahnentafeln mit Benennung der Zwingernamen und/oder Züchtern zu unterlassen, soweit Mitglieder des Beklagten betroffen sind;

es zu unterlassen, eine Datenbank mit Ahnentafeln von herzkranken Hunden unter Bezeichnung von Zwingernamen und/oder Züchtern zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen;

Angaben über Züchter und Zwinger von ihrer Homepage zu entfernen;

einen dem Beklagten etwa entstandenen Schaden dadurch zu beheben, dass sie durch öffentliche Verlautbarung- wie zum Beispiel direkt auf ihrer Homepage – klarstellt, dass Herzerkrankungen von Doggen nicht zwangsweise mit einer fehlerhaften oder schlechten Zucht zu verbinden sind, sondern auch viele andere Ursachen haben können.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistungen betragen 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.