Landgericht Düsseldorf, 2013-03-06, 12 O 32/12

12 O 32/12Tribunal cantonal6 mars 2013

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 32/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-06

Aktenzeichen: 12 O 32/12

ECLI: ECLI:DE:LGD:2013:0306.12O32.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, bei der Bewerbung von Servicerufnummern die Angabe des für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlenden Preises nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das vorgenannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 €.

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