Landgericht Düsseldorf, 2011-12-28, 12 O 501/10

12 O 501/10Tribunal cantonal28 déc. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 501/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-28

Aktenzeichen: 12 O 501/10

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1228.12O501.10.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit die¬sen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über Telekommunikationsleistun¬gen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlos¬sen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

  1. Sollte A. mit der von mir gewünschten Bandbreite nicht zur Verfügung stehen, möchte ich das von mir ausgewählte Paket inkl. der aus-gewählten Sprach-Extras mit der maximal verfügbaren Bandbreite erhal-ten.

  2. Mein Vertragspartner kann mir Text- oder Bildmitteilungen an mein Tele¬fon (sowie meine E-Mail- und Postadresse) zukommen lassen.

  3. Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald mir A. diesen Auf¬trag bestätigt.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. ge¬nannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungs¬geld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs¬haft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zah¬len.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

V.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 15.000,00 €.

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