Landgericht Düsseldorf, 2011-12-13, 33 O 92/07 [AktE]

33 O 92/07 [AktE]Tribunal cantonal13 déc. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 33 O 92/07 [AktE] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: 33 O 92/07 [AktE]

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1213.33O92.07AKTE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kammer für Handelssachen

Tenor

Für die Verschmelzung der H AG Alt auf die I AG (H AG Neu) gemäß Verschmelzungsvertrag vom 08. Mai 2001 wird für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der H AG Alt eine Zuzahlung in Höhe von 3,90 Euro festgesetzt.

Für die Verschmelzung der B AG auf die I AG (H AG Neu) gemäß Verschmelzungsvertrag vom 08. Mai 2001 wird für jede Aktie der außenstehenden Aktionäre der B AG eine bare Zuzahlung in Höhe von 1,63 Euro festgesetzt.

Die baren Zuzahlungen sind ab dem 21. Dezember 2001 jährlich mit zwei von hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie ihre außergerichtlichen Kosten hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Antragsgegner hat dem Antragssteller die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.

Der Geschäftswert für die Gerichtskosten sowie der Wert der Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre wird auf 200.000,00 Euro festgesetzt.

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