Landgericht Düsseldorf, 2011-11-28, 34 O 130/08

34 O 130/08Tribunal cantonal28 nov. 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 34 O 130/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-11-28

Aktenzeichen: 34 O 130/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:1128.34O130.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 34. Zivilkammer

Tenor

Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

mit den folgenden Merkmalen

  • elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

  • der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, herzustellen, zu bewerben, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

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