2a O 401/10•Landgericht Düsseldorf, 2011-08-31, 2a O 401/10
Landgericht Düsseldorf, 2011-08-31, 2a O 401/10
2a O 401/10Tribunal cantonal31 août 2011
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 2a O 401/10 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2011-08-31
Aktenzeichen: 2a O 401/10
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0831.2A.O401.10.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,
- im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union die Zeichen
„TOMMY HILFIGER“
und/oder
für Bekleidungsstücke zu benutzen, insbesondere eines der Zeichen auf derartige Waren aufzubringen, unter einem der Zeichen derartige Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, derartige Waren unter einem der Zeichen ein- oder auszuführen, sowie die Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für derartige Waren zu benutzen, sofern die Waren nicht unter den Zeichen von der Klägerin oder mit ihrer Zustimmung im Inland, einem der übrigen Staaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden sind;
- bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer außergerichtlichen Einigung der Parteien die in ihrem Besitz befindlichen Bekleidungsstücke gemäß Ziffer I.1. an ihre(n) Lieferanten zurückzugeben.
II. Die Beklagten werden verurteilt, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung oder einer außergerichtlichen Einigung der Parteien sämtliche in ihrem Besitz, insbesondere im
EDEKA Zentrallager Hamm
(Tor 201) – Im Sutenkampf 2
59069 Hamm
befindlichen Bekleidungsstücke gemäß Ziffer I.1 an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben.
III. Die Beklagten werden verurteilt, in die Vernichtung der Waren gemäß Ziffer I.1 durch einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einzuwilligen.
IV. Die Beklagte zu 2.) wird verurteilt, die Waren gemäß Ziff. I.1 durch Rückruf gegenüber den gewerblichen Abnehmern endgültig aus den Vertriebswegen zu entfernen.
V. Die Beklagten werden verurteilt, durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von Waren gemäß Ziff. I.1 zu erteilen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und etwaiger Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und der Auftraggeber, sowie der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware und der Preise, die für die Waren bezahlt wurden.
VI. Die Beklagten werden verurteilt, über den Umfang der vorstehend zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der jeweiligen Herstellungs-, Bestell- und Lieferdaten, sowie der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren, der mit Waren gemäß Ziff. I.1 erzielten Verkaufserlöse und des Gewinns, jeweils durch Vorlage von Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen.
VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den neben den nach Erteilung der Auskunft noch zu beziffernden Schaden weiteren Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin aus den vorstehend unter Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
VIII. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte X, H-Weg, 60323 Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 6. Juli 2010 in Höhe von 3.454,60 EUR sowie im Zusammenhang mit dem Abschlussschreiben vom 16. August 2010 in Höhe von weiteren 3.454,60 EUR durch unmittelbare Zahlung an die genannten Rechtsanwälte freizustellen.
IX. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Klägerin von den Ansprüchen der Rechtsanwälte X, H-Weg, 60323 Frankfurt am Main, im Zusammenhang mit der Abmahnung vom 18. August 2010 in Höhe von 3.147,80 EUR durch unmittelbare Zahlung an die genannten Rechtsanwälte freizustellen.
X. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
XI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR bezüglich Ziffer I.1, in Höhe von jeweils 10.000,00 EUR bezüglich Ziffern I.2. bis IV., in Höhe von jeweils 50.000,00 EUR bezüglich Ziffern V. und VI. und in Höhe von jeweils 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages bezüglich Ziffern IX. und X.
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