Landgericht Düsseldorf, 2011-03-10, 4a O 288/08

4a O 288/08Tribunal cantonal10 mars 2011

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 288/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-03-10

Aktenzeichen: 4a O 288/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0310.4A.O288.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Der Antrag vom 02.11.2010 auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 08.12.2008 wird zurückgewiesen.

Der Verfügungsbeklagte trägt die weiteren Kosten des Verfah-rens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsbeklagte darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungskläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungskläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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