4b O 124/08•Landgericht Düsseldorf, 2011-03-01, 4b O 124/08
Landgericht Düsseldorf, 2011-03-01, 4b O 124/08
4b O 124/08Tribunal cantonal1 mars 2011
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 124/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-03-01
Aktenzeichen: 4b O 124/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2011:0301.4B.O124.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
Zug-um-Zug gegen Zahlung eines Betrages in Höhe von 201.477,95 Euro
- einer Umschreibung folgender Patentanmeldungen in den Patentregistern zuzustimmen und die zur Um-schreibung notwendigen Erklärungen gegenüber den Patentämtern abzugeben:
a) alle über die PCT-Anmeldung vom 15. Dezember 2005 mit dem Titel „Synthesis of phosphitylated compounds using a quaternary heterocyclic activator“, internationa-le Anmeldenummer X Veröffentlichungsnummer X, Priorität vom 15. Dezember 2004, verfolgten nationa-len/regionalen Anmeldungen sowie der EP X auf sämtliche Kläger,
b) alle über die PCT-Anmeldung vom 30. Januar 2006 mit dem Titel „Purification of Oligonucleotides“, internationale Anmeldungsnummer X, internationale Veröffentlichungsnummer X, Priorität vom 28. Januar 2005, verfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen, sowie der EP X auf die Kläger zu 1), 2), 3) und 5),
c) alle über die PCT-Anmeldung vom 6. März 2006 mit dem Titel „Synthesis of Oligonucleotides“, internationa-le Anmeldungsnummer X, internationale Anmeldungsnummer X, Priorität vom 4. März 2005 und 11. März 2005, weiterverfolgten nationalen/regionalen Anmeldungen sowie der EP X auf die Kläger zu 1), 2), 3), 5) und 6),
- den Klägern sämtliche im Rahmen der Anmeldung der unter Ziffer I.1. genannten Patentanmeldungen zum Patent geführte Korrespondenz mit den Erteilungsämtern und den jeweils nationalen Korrespondenzanwälten in Kopie herauszugeben.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der den Klägern durch die Verweigerung der Übertragung der unter Ziffer I.1. genannten Patentanmeldungen entstanden ist und zukünftig entstehen wird.
III. Im Übrigen werden die Klage und Widerklage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,- Euro vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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