Landgericht Düsseldorf, 2008-10-07, 4b O 89/07

4b O 89/07Tribunal cantonal7 oct. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 89/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-10-07

Aktenzeichen: 4b O 89/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1007.4B.O89.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unter-lassen,

optische Datenträger mit codierten Bilddaten eines Verfahrens zur Vorhersagecodierung eines Zeilensprung-Bildsignals, in dem jedes Vollbild zwei Teilbilder aufweist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei dem:

o ausgewählte Vollbilder eines Zeilensprung-Bildsignals mit einem vorbestimmten Abstand zu Bezugs-Vollbildern (I) bestimmt wer-den;

o eine Intra-Teilbild-Codierung des Bildsignals eines der beiden Teilbilder jedes der erwähnten Bezugs-Vollbilder ausgeführt wird;

o eine Inter-Teilbild-Codierung des Bildsignals des anderen der bei-den Teilbilder jedes der erwähnten Bezugs-Vollbilder unter Ver-wendung von Daten des zuerst erwähnten einen Teilbildes des gleichen Bezugs-Vollbildes ausgeführt wird und

o eine Inter-Vollbild-Codierung der anderen Vollbilder, die das Zei-lensprung-Bildsignal, aber nicht die erwähnten Bezugs-Vollbilder bilden, ausgeführt wird;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.06.1999 begangen hat,

und zwar unter Angabe

a. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer unter Vorlage der Liefer- und Rech-nungsunterlagen in Kopie,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage der Liefer- und Rech-nungsunterlagen in Kopie,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten und -preisen einschließlich der Typenbe-zeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Ange-botsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

w o b e i

o der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-pflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.06.1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklag-te zu 94 %.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 2.000.000,-- € vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstre-ckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- € abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Der Streitwert wird auf 2.000.000,-- € festgesetzt.

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