37 O 13/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-10-02, 37 O 13/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-10-02, 37 O 13/08
37 O 13/08Tribunal cantonal2 oct. 2008
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 37 O 13/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-10-02
Aktenzeichen: 37 O 13/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:1002.37O13.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Stadtgebiet von E Außenwerbung auf Schaltschränken, Ampel- und Straßenbeleuchtungsmasten, Brückenpfeilern, Bauzäunen, Straßengittern und ähnlichem zu betreiben und / oder zu veranlassen, bei welcher Werbeplakate oder andere Werbeträger auf solchen Flächen unbefugt angebracht werden, an denen ein Nutzungsrecht des Beklagten nicht besteht.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses vorstehend ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 775,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2007 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt wird.
Im Übrigen ist es gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
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