Landgericht Düsseldorf, 2008-09-25, 4a O 197/08

4a O 197/08Tribunal cantonal25 sept. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 197/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-09-25

Aktenzeichen: 4a O 197/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0925.4A.O197.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurück-gewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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