Landgericht Düsseldorf, 2008-07-28, 37 O 74/08

37 O 74/08Tribunal cantonal28 juil. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 74/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-28

Aktenzeichen: 37 O 74/08

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0728.37O74.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 5. Juni 2008 wird teilweise aufgehoben und im Übrigen mit der Maßgabe bestätigt, dass sie wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegnerin wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Erfrischungsgetränk „B" anzugeben,

a) dieses Getränk enthalte „viel Calcium und Magnesium" und / oder sei „calciumreich",

und/oder

b) dieses Getränk (mit Ausnahme des Produkts „B aktiv“) enthalte Calcium und / oder Magnesium,

insbesondere wie geschehen in der Werbung gemäß Anlage K7, K8, K9, K10 K11 (Rückseite, unter „Die Mineralien“).

Die Möglichkeit der Angabe von Zutaten auf den Verpackungen der Produkte der Antragsgegnerin bleibt von dem Verbot unberührt.

Das ausgesprochene Verbot bezieht sich nicht auf die Etiketten von Produkten, die von der Antragsgegnerin bis zum 1. August 2008 (einschließlich) in Verkehr gebracht werden.

Der weitergehende Antrag der Antragstellerin wird zurück gewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 10% und die Antragsgegnerin zu 90%.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragstellerin wird gestattet, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil zugunsten der Antragsgegnerin vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

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