Landgericht Düsseldorf, 2008-07-18, 38 O 185/07

38 O 185/07Tribunal cantonal18 juil. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 185/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-18

Aktenzeichen: 38 O 185/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0718.38O185.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Druckerpatronen in Verpackungen mit den nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder in Verkehr zu bringen und/oder in Verkehr bringen zu lassen und/oder in der Werbung zu benutzen oder benutzen zu lassen:

  • Grafik ist nur in der Originalentscheidung enthalten -

II. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter Ziffer I. beschriebenen Handlungen Auskunft zu erteilen, und zwar durch Angabe

  • der Medien, in denen die unter Ziffer 1 genannten Abbildungen zur Bewerbung der Druckerpatronen vervielfältigt und verbreitet wurden, aufgeschlüsselt nach Art des Mediums, insbesondere Druckwerke, wie Flyer, Broschüren, Zeitungen, Zeitschriften etc, und Internet sowie unter Nennung der jeweiligen Auflagenhöhe und des Verbreitungsgebietes bzw. Zeitraum der Abrufbarkeit und deren Empfänger mit vollständigen Namen und Anschriften;

  • der Anzahl verkaufter Druckerpatronen, aufgeschlüsselt nach Einzelpatronen und Vorteilspackungen, Verpackungseinheiten, die mehrere oder sogar einen kompletten Satz Druckerpatronen enthalten (sog. „Multi-Packs“);

  • Name und Anschrift der Abnehmer, an die die Druckerpatronen verkauft bzw. geliefert wurden, des Verkaufspreises der Einzel- und Vorteilspackungen, Verpackungseinheiten, die mehrere oder sogar einen kompletten Satz Druckerpatronen enthalten (sog. „Multi-Packs“) sowie des hiermit erzielten Umsatzes unter Beifügung entsprechender Belege, wie Rechnungen und Lieferbescheinigungen.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus den vorstehend unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden sind und/oder künftig noch entstehen werden.

IV. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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