4b O 131/08•Landgericht Düsseldorf, 2008-06-19, 4b O 131/08
Landgericht Düsseldorf, 2008-06-19, 4b O 131/08
4b O 131/08Tribunal cantonal19 juin 2008
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 131/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-06-19
Aktenzeichen: 4b O 131/08
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0619.4B.O131.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I.
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, untersagt,
Verfahren zur Stabilisierung und Positionierung flächiger Gegenstände, die von Fördermitteln gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder anzuwenden,
wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und die Führungselemente die Druckprodukte über mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben;
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens zur Stabilisierung und Positionierung flächiger Gegenstände, die von Fördermitteln gehalten, beispielsweise hängend, gefördert werden, insbesondere von Druckprodukten, die wenig steif sind und mit hoher Geschwindigkeit gefördert werden,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
bei dem über einen bestimmten Abschnitt der Förderstrecke Führungselemente in den Förderstrom eingeführt und in Förderrichtung mitbewegt werden und die Führungselemente die Druckprodukte über mindestens einen Teil dieses Abschnittes derart führen, dass sie an mindestens einer Stelle eine definierte, stabile, von der Fördergeschwindigkeit unabhängige Lage haben;
Vorrichtungen zur Durchführung eines Verfahrens nach Ziffer 1
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vorrichtungen Führungselemente aufweisen, die in regelmäßigen Abständen an mindestens einem angetriebenen Element befestigt sind, und dass das angetriebene Element derart angeordnet ist, dass ein Teil der Führungselemente in den Förderstrom hineinragt;
ein Verfahren nach Ziffer 1 in der Bundesrepublik Deutschland zu verwenden
für die Zuführung von hängend geförderten Druckprodukten zu einer Verarbeitungsvorrichtung.
II.
Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, die in ihrem Eigentum stehenden Führungselemente, die derzeit in zwei Kisten mit der Aufschrift „VP“ und „HP“ aufbewahrt werden und sich aufgrund der Aussetzung der Überlassung der Zollabfertigungsstelle Messe Düsseldorf vom 13. Mai 2008 in Verwahrung des Hauptzollamtes Düsseldorf im unmittelbaren Besitz des Hauptzollamtes befinden, an einen vom Gericht zu bestimmenden Sequester herauszugeben.
III.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf EUR 500.000 festgesetzt.
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