4a O 62/07•Landgericht Düsseldorf, 2008-05-13, 4a O 62/07
Landgericht Düsseldorf, 2008-05-13, 4a O 62/07
4a O 62/07Tribunal cantonal13 mai 2008
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 62/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-05-13
Aktenzeichen: 4a O 62/07
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0513.4A.O62.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwider-handlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren,
zu unterlassen,
Klebebänder für Flexodruck, die eine erste Klebstoffschicht, ein Substrat auf der ersten Klebstoffschicht und eine zweite Klebstoffschicht auf einer gegenüberliegenden Substratseite aufweisen,
herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen das Substrat eine Schaumstoffschicht aufweist und wobei mindestens eine der ersten und zweiten Klebstoffschichten ein regelmäßiges Muster permanenter Rillen aufweist und im Wesentlichen zusammenhängend ist;
- der Klägerin in einem geordneten und nach Kalenderjahren sortierten, jeweils Zusammenfassungen für ein Kalenderjahr enthaltenden Verzeichnis Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 14. April 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten unter Auf-schlüsselung der Typenbezeichnungen;
b) der Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Na-men und Anschriften der Abnehmer unter Vorlage von Be-legen wie Lieferscheinen und Rechnungen;
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebots-empfänger;
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet sowie bei Internetwerbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume und bei direkter Werbung, wie Rundbriefen, der Namen und Anschriften der Empfänger;
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der Angebotsempfänger sowie der nicht ge-werblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1. be-zeichneten, seit dem 14. April 2007 begangenen Handlungen ent-standen ist und noch entstehen wird.
III. Die Klägerin wird mit ihren Ansprüchen auf Rechnungslegung in dem sachlichen Umfang des Entscheidungstenors zu I. 2. und auf Schadensersatz in dem sachlichen Umfang des Entscheidungste-nors zu II. abgewiesen, soweit sich diese Ansprüche auf Benut-zungshandlungen der Beklagten gemäß des Entscheidungstenors zu I.1. in dem Zeitraum vom 13. August 2006 bis zum 13. April 2007 beziehen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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