Landgericht Düsseldorf, 2008-04-11, 38 O 222/07

38 O 222/07Tribunal cantonal11 avr. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 222/07

Entscheidungsdatum: 2008-04-11

Aktenzeichen: 38 O 222/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0411.38O222.07.00

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen durch

automatische Anrufmaschinen anzurufen oder anrufen zu lassen, um diesen die Teilnahme an einer Lotterie anzubieten, sofern eine vorherige Einwilligung des angerufenen Verbrauchers zu einem derartigen Werbeanruf durch die Beklagte nicht vorliegt.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 € (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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