Landgericht Düsseldorf, 2008-02-19, 4b O 135/07

4b O 135/07Tribunal cantonal19 févr. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4b O 135/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-02-19

Aktenzeichen: 4b O 135/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0219.4B.O135.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

a)

Siebdruckmaschinen des Typs StencilMaster anzubieten und / oder zu liefern, die für ein Verfahren zur Herstellung von Sieb-druckformen durch selektive Belichtung von deren lichtempfindlichem Schablonenmaterial geeignet und bestimmt sind, bei dem ein Belichtungssystem mit einer einen Lichtstrahl erzeugenden Lichtquelle mittels einer digitale Signale liefernden Signalquelle derart gesteuert wird, dass die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials belichtet werden, und bei dem die Siebdruckform anschließend entwickelt wird, wobei der Lichtstrahl durch ein mikroelektromagnetisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise beweglichen Mikrospiegeln gelenkt wird, die in Abhängigkeit von den digitalen Signalen derart stellungsgesteuert werden, dass der Lichtstrahl selektiv auf das Schablonenmaterial gespiegelt wird, Schablonenmaterial und Belichtungssystem kontinuierlich relativ zueinander bewegt werden und die Lichtquelle kontinuierlich leuchtet;

b)

Belichtungsvorrichtungen zur Durchführung des vorstehend zu I.1.a) beschriebenen Verfahrens mit einer Halterung für die Siebdruckform, einem Belichtungssystem, das eine einen Lichtstrahl erzeugende Lichtquelle und einen Lichtausgang aufweist, und mit einer digitale Signale liefernden Signalquelle, welche mit dem Belichtungssystem in der Weise in Verbindung steht, dass entsprechend den Signalen die gewünschten Stellen des Schablonenmaterials belichtbar sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Belichtungssystem ein mikroelektromechanisches Spiegelsystem mit einer Vielzahl von zumindest teilweise be-weglichen Mikrospiegeln aufweist, auf die der Lichtstrahl ge-lenkt ist, und dass die Stellung der beweglichen Mikrospiegel in Abhängigkeit von den Signalen derart veränderbar ist, dass der jeweils gespiegelte Teil des Lichtstrahls entweder in den Lichtausgang geht oder nicht, Halterung und Belichtungssystem kontinuierlich relativ zueinander bewegbar sind und die Lichtquelle ein Dauerlicht erzeugt;

der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie, die Beklagten zu 1., 2. und 3., die unter Ziff. I.1. bezeichne-ten Handlungen seit dem 10.01.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe-ranten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Ange-botsmengen, -zeiten und –preisen einschließlich der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe-trägern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An-schriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der An-gebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mit-zuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebots-empfänger in der Rechnung enthalten ist.

Die Bekagten zu 2. und 3. werden verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter I.1.b) bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu be-nennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre –der Beklagten zu 2. und 3.– Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1., 2. und 3. gesamt-schuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 10.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Gerichts-kosten werden der Klägerin zu 25 % und den Beklagten zu 1., 2. und 3. als Gesamtschuldnern zu 75 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., 2. und 3. tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4. werden der Klägerin auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000.000 € und für die Beklagte zu 4.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

VI.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000.000 € festge-setzt.

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