4a O 427/06•Landgericht Düsseldorf, 2008-02-12, 4a O 427/06
Landgericht Düsseldorf, 2008-02-12, 4a O 427/06
4a O 427/06Tribunal cantonal12 févr. 2008
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 427/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2008-02-12
Aktenzeichen: 4a O 427/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0212.4A.O427.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatz-weise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu ins-gesamt zwei Jahren,
zu unterlassen,
a) Abgabevorrichtungen zur Abgabe von Wirkstofffluiden in die Spülflüssigkeit in einem Toilettenbecken mit einem am Rand des Toilettenbeckens aufhängbaren Halter und zwei im Halter vorgesehenen, voneinander separierten Vorrats-behältern für jeweils ein Wirkstofffluid, wobei jeder Vorrats-behälter eine eigene Auslassöffnung aufweist, über die das jeweilige Wirkstofffluid in die Spülflüssigkeit abgebbar ist,
im Geltungsbereich des deutschen Teils X des europäi-schen Patents X herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwe-cken einzuführen oder zu besitzen (wobei das Verbot der Herstellung nur die Beklagten zu 1) und 3) betrifft),
bei denen die Vorratsbehälter gegen den Eintritt von Spül-flüssigkeit in ihr Inneres geschützt sind und die Auslassöffnungen der Vorratsbehälter so angeordnet sind, dass nur Wirkstofffluid austritt, die Auslassöffnungen der Vorratsbehälter in Gebrauchsstellung bodenseitig angeordnet sind, bei jedem Spülvorgang die Abgabe einer Teilmenge des Wirkstofffluids aus jedem der Vorratsbehälter in die Spülflüssigkeit erfolgt, am Halter ein plattenartiges Verteilungselement vorgesehen ist, das einen beim Spülvorgang von Spülflüssigkeit überströmten Beaufschlagungsbereich aufweist, das Innere des Vorratsbehälters über die Auslassöffnung unter Zwischenanordnung eines ein freies Fließen des Wirkstofffluids verhindernden Kapillarsystems dauernd mit dem Verteilungselement in Verbindung steht und das plattenartige Verteilungselement für die zwei Vorratsbehäl-ter gemeinsam vorgesehen ist,
und/oder
b) Vorratsbehälter in einem gemeinsamen, einteiligen Gehäuse zur Verwendung in den vorstehend zu a) beschriebenen Abgabevorrichtungen
im Geltungsbereich des deutschen Teils 501 08 626.9 des europäischen Patents X Dritten anzubieten und/oder zu liefern;
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 04. Februar 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und -zeiten (nur bezüglich der Beklagten zu 1) und 3)),
b) der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Na-men und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und ande-rer Vorbesitzer (nur bezüglich der Beklagten zu 2) und 3)),
c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer-mengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und An-schriften der gewerblichen Abnehmer, wobei sämtliche Bestellunterlagen, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine vorzulegen sind,
d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots-mengen -zeiten und -preisen,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträ-gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Ver-breitungsgebiet,
f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
- die vorstehend zu I. 1. a) bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen sowie - falls die Beklagten noch Eigentum daran haben - auf eigene Kosten aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen.
II. Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt,
-
die noch in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vor-stehend zu I. 1. a) beschriebenen Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;
-
als Gesamtschuldner an die Klägerin 18.024,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins-satz seit dem 30. November 2006 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 04. Februar 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.
VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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