Landgericht Düsseldorf, 2008-01-24, 37 O 64/06

37 O 64/06Tribunal cantonal24 janv. 2008

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 37 O 64/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-01-24

Aktenzeichen: 37 O 64/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0124.37O64.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 11. Oktober 2007 wird aufrechterhalten. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung nach Maßgabe dieses Urteils fortgesetzt werden.

Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der dem Zweitbeklagten durch entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist für die Erstbeklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Zweitbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zugunsten des Zweitbeklagten aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages vollstrecken, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

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