Landgericht Düsseldorf, 2008-01-11, 25 T 380/07

25 T 380/07Tribunal cantonal11 janv. 2008

Regest

1. Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar. 2. Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 25 T 380/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-11

Aktenzeichen: 25 T 380/07

ECLI: ECLI:DE:LGD:2008:0111.25T380.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Normen: KostO § 20

Leitsätze

  1. Da der Käufer als Leistungsempfänger nach dem Umsatzsteuergesetz alleiniger Steuerschuldner ist, stellt die im Kaufvertrag übernommene Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer keine übernommene Verpflichtung des Käufers nach § 20 Abs. 1 S. 1 KostO dar.

  2. Als Geschäftswert für die Beurkundungsgebühr gemäß § 36 Abs. 2 KostO ist deshalb lediglich der Nettokaufpreis zu berücksichtigen.

Tenor

Auf den Antrag des Notars XXX auf Entscheidung gem. § 156 Abs. 6 KostO wird die Kostenrechnung Nr. XXX vom XXX zu Urkundenrollennummer XXX bestätigt.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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