Landgericht Düsseldorf, 2007-12-21, 38 O 271/06

38 O 271/06Tribunal cantonal21 déc. 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 271/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-12-21

Aktenzeichen: 38 O 271/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1221.38O271.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Das Versäumnisurteil vom 25. Mai 2007 bleibt aufrechterhalten.

Der Beklagten wird unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, für das Produkt „X“ zu werben:

„Ja, darf jeder nehmen ... z.B. auch zur Steigerung der Konzentrationsfähigkeit

und/oder

hier sind Natursubstanzen drin, wie Ginkgo-Biloba ist drin. Pangamsäure ist drin, Yamswurzel, Taigawurzel, hier sind natürliche Substanzen drin, die halt eben die Gedächtnisleistung positiv unterstützen.

und/oder

Ginkgo ist schon ne spannende Substanz, wenn es darum geht, die Gedächtnis-, die Gehirnleistung positiv zu unterstützen.“

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 25.000,00 € fortgesetzt werden. Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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