Landgericht Düsseldorf, 2007-11-07, 41 O 122/03

41 O 122/03Tribunal cantonal7 nov. 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 41 O 122/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-07

Aktenzeichen: 41 O 122/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:1107.41O122.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Klageantrag 1. wird abgewiesen.

Auf den Klageantrag 2. wird der Beschluß der ordentlichen

Hauptversammlung der Beklagten vom 22. Mai 2003 zum

Tagesordnungspunkt 5, mit dem die Hauptversammlung

der Beklagten die X Wirtschaftsprüfungs-

gesellschaft, E, zum Abschlußprüfer der Gesell-

schaft für das Geschäftsjahr 2003 gewählt hat, für nichtig

erklärt.

Die Nebenintervention der Nebenintervenientin zu 2) auf Seiten des Klägers wird zugelassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander

aufgehoben.

Von den außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) trägt die Beklagte ½; im übrigen trägt die Nebenintervenientin zu 2) ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Nebenintervenientin zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten in vollem Umfang selbst.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig

vollstreckbar.

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