Landgericht Düsseldorf, 2007-03-30, 38 O 193/06

38 O 193/06Tribunal cantonal30 mars 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 193/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-03-30

Aktenzeichen: 38 O 193/06

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0330.38O193.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, durch Zahlung von jeweils 2.080,50 Euro an den Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt L der Klägerin und an den Patentanwalt H der Klägerin die Klägerin von den entsprechenden Verbindlichkeiten freizustellen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 400,-- Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-- Euro verurteilt, es zu unterlassen, Autozubehörprodukte in Verkaufspackungen in Verkehr zu bringen,

  • ohne dass Hersteller oder Importeur mit Namen und Anschrift angegeben ist,

  • und/oder die ein TÜV-Zeichen tragen, ohne dass ein TÜV-Zertifikat erteilt ist,

  • und/oder die ein GS-Zeichen tragen, ohne dass ein GS-Zertifikat erteilt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.