4a O 542/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-03-13, 4a O 542/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-03-13, 4a O 542/05
4a O 542/05Tribunal cantonal13 mars 2007
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 542/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-13
Aktenzeichen: 4a O 542/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0313.4A.O542.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,
zu unterlassen,
im Geltungsbereich des deutschen Teils des Europäischen Patentes x xxx xxx x x
Antriebseinheiten für einen Deduster (Entstauber) enthaltend einen Schwingungsförderer, bestehend aus einem Elektromagneten, auf dessen oberer Seite eine Schwingplatte angeordnet ist, mit der die in Schwingung zu versetzenden Teile des Schwingungsförderers fest verbunden sind, und einer auf der gegenüberliegenden Seite des Elektromagneten angeordneten, hängenden Gegenschwingplatte, auf welcher der Elektromagnet höhenverstellbar befestigt ist, wobei die Schwingplatte und die Gegenschwingplatte federnd miteinander verbunden sind,
anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen diese federnde Verbindung durch mindestens drei gleichmäßig verteilt um den Wicklungsumfang des Elektromagneten angeordnete, schiefwinklig zur Wickelachse des Elektromagneten angeordnete Trägerbalken realisiert ist, deren Oberseite je über ein gegen oben ragendes Blattfederpaket mit der Schwingplatte verbunden ist und deren Unterseite je über ein weiteres, nach unten ragendes Blattfederpaket mit der hängenden Gegenschwingplatte verbunden ist, indem das obere Blattfederpaket am unteren Ende der oberen Seite des Trägerbalkens und das untere Blattfederpaket am oberen Ende der unteren Seite des Trägerbalkens befestigt ist, so dass sich die beiden gegenüberliegenden Blattfederpakete über den größeren Teil ihrer Länge überlappen, und die Trägerbalken fest mit einer stationären Sockelkonstruktion verbunden sind und diese Verbindung die einzige Verbindung der Antriebseinheit zu den nichtschwingenden Teilen des Schwingungsförderers ausmacht, derart, dass bei Anlegen einer Wechselspannung an den Elektromagneten einzig die Schwingplatte und die mit ihr verbundenen Teile einerseits und der Elektromagnet und die Gegenschwingplatte andrerseits in Schwingung versetzt werden,
ausgenommen Antriebseinheiten, die von der Klägerin hergestellt und von ihr oder mit ihrer Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind;
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Deduster sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,
wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 12.12.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 70 % auferlegt.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € und für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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