11 O 561/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-03-01, 11 O 561/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-03-01, 11 O 561/05
11 O 561/05Tribunal cantonal1 mars 2007
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 11 O 561/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-01
Aktenzeichen: 11 O 561/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0301.11O561.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Vors. Richter am LG Oltrogge
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 8.468,20 EURO nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der mit Datum vom 01. Februar 2006 in der Klageerwiderung der Beklagten zu 1) erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag unwirksam ist.
Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an den Kläger 2.223,26 EURO und 954,45 UAH nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. April 2006 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) je zur Hälfte.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zur Hälfte, im übrigen trägt sie der Kläger selber.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2).
Die Beklagte zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selber.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer großen Bank oder Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
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