Landgericht Düsseldorf, 2007-02-27, 4a O 591/05

4a O 591/05Tribunal cantonal27 févr. 2007

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 591/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-02-27

Aktenzeichen: 4a O 591/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0227.4A.O591.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihrem jeweils gesetzlichen Vertreter,

zu unterlassen,

Luftfedern für Luftfederachsen mit einem fahrgestellfesten Deckel und einem auf einem rückwärtigen Ende eines Längslenkers festgelegten Tauchkolben sowie einem zwischen Deckel und Tauchkolben angeordneten Rollbalg, wobei der aus einer kreisringförmigen Mantelfläche und sich von dieser aus zur Mitte des Tauchkolbens hin erstreckenden Stegen bestehende und nach unten offen ausgebildete Tauchkolben über eine in das Material des Tauchkolbens eingearbeitete Halteplatte auf der Oberseite des Längslenkers festlegbar ist, und sich zur Aufnahme der Auflagekräfte bei entlüfteter Luftfeder ein in den Tauchkolben eingesetzter, zentraler Stützkörper von der Halteplatte nach oben in den Tauchkolben erstreckt,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Rollbalg tauchkolbenseitig über einen einvulkanisierten Deckel verschlossen ist, der den Rollbalg am Tauchkolben festlegt, wobei der Deckel auf dem rollbalgseitigen Ende des Tauchkolbens angeordnet ist, und dass sich der zentrale Stützkörper mit seinem der Halteplatte abgewandten Ende gegen den Deckel abstützt.

insbesondere wenn

die Luftfedern so ausgebildet ist, wie in der auf der nachfolgenden Seite gezeigten Schnittdarstellung:

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24.10.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie den gewerblichen Abnehmern,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den unter Ziffer I. 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

die Angaben zu lit. a) bis d) von dem Beklagten zu 2) nur für die Zeit ab dem 19.12.2002 zu machen sind und

die Angaben zu lit. e) nur von der Beklagten zu 1) und nur für die Zeit seit dem 19.10.2002 zu machen sind;

die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen, unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt,

dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 24.10.1998 bis zum 18.10.2002 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung an die Klägerin zu zahlen hat;

dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 19.10.2002 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.