4b O 566/05•Landgericht Düsseldorf, 2007-02-08, 4b O 566/05
Landgericht Düsseldorf, 2007-02-08, 4b O 566/05
4b O 566/05Tribunal cantonal8 févr. 2007
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 566/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-02-08
Aktenzeichen: 4b O 566/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2007:0208.4B.O566.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ord-nungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlasen,
in der Bundesrepublik Deutschland
Seillängengeber mit einem Gehäuse, einer in dem Gehäuse angeordneten, gegen die Wirkung eines Rückstellantriebs drehbar gelagerten und längsbeweglich geführten Seiltrommel mit einem auf die Seiltrommel aufgewickelten Messseil, einem gehäusefesten Seilausgang, über welchen das Messseil aus dem Gehäuse herausgeführt ist, und einem Stellgetriebe, über welches die Seiltrommel nach Maßgabe ihrer Umdrehungen derart in Axialrichtung in dem Gehäuse verstellbar ist, dass sich die von der Seiltrommel jeweils abgewickelten oder aufgewickelten Windungen des Messseils im wesentlichen in der Ebene des Seilausgangs befinden,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen
a) in dem Gehäuse eine zentrale Welle drehbar gelagert ist,
b) die Seiltrommel undrehbar aber längsbeweglich auf dieser zentralen Welle geführt ist,
c) in der Welle eine gehäusefest gehaltene, mit einem Außengewinde versehene Gewindestange sitzt, und
d) an der Seiltrommel eine mit einem Innengewinde versehene Mutter vorgesehen ist, die mit dem Außengewinde der Gewindestange in Eingriff ist, wobei die Gewin-destange und die Mutter ein Stellgetriebe bilden;
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I.1. aufgeführten Handlungen seit dem 12.9.1998 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnungen und der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Typenbezeichnugnen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, und
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;
die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindli-chen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu bezeichnenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 12.9.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 100.000 € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
V.
Der Streitwert wird auf 100.000 € festgesetzt.
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