Landgericht Düsseldorf, 2006-12-22, 39 O 66/05

39 O 66/05Tribunal cantonal22 déc. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 39 O 66/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-22

Aktenzeichen: 39 O 66/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1222.39O66.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.113,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2004 abzüglich am 05.10.2004 gezahlter 613,50 €, am 19.10.2004 gezahlter 500,00 €, am 22.11.2004 gezahlter 500,00 €, am 20.12.2004 gezahlter 500,00 €, am 18.01.2005 gezahlter 500,00 €, am 15.02.2005 gezahlter 500,00 €, am 17.03.2003 gezahlter 500,00 € und am 19.04.2005 gezahlter 500,00 €

zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 %, der Beklagte zu 6 %.

Dass Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Dem Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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