38 O 138/06•Landgericht Düsseldorf, 2006-12-15, 38 O 138/06
Landgericht Düsseldorf, 2006-12-15, 38 O 138/06
38 O 138/06Tribunal cantonal15 déc. 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 38 O 138/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-12-15
Aktenzeichen: 38 O 138/06
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:1215.38O138.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
- Der Beklagten wird untersagt, im Wettbewerb handelnd selbst oder durch Dritte über die Internetseite X Reisen anzubieten und/oder Reiseanfragen und/oder Reisebuchungen entgegen zu nehmen, bei welchen die eigenen allgemeinen Geschäftsbedingungen Gültigkeit haben sollen, wenn gleichzeitig es im Rahmen der Anbieterkennung wie folgt heißt:
„Weder X noch die X GmbH sind Betreiber der Website X“,
wenn nicht gleichzeitig der Betreiber der Website genannt wird.
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Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft angedroht.
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 189,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 27.03.2006 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
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Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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