4b O 510/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-08-10, 4b O 510/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-08-10, 4b O 510/05
4b O 510/05Tribunal cantonal10 août 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 510/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-08-10
Aktenzeichen: 4b O 510/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0810.4B.O510.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagten werden verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungs¬fall bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Verfahren zum Entnehmen von Flaschen aus Kästen unter Berück-sich¬ti¬¬gung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung erkennbarer Gefäßmerkmale, insbesondere Farbe oder Höhe, wobei in einer Gefäßentnahmestation eine in einem Kasten befindliche Flasche von einem steuerbaren Greifelement entnommen und zu einer Gefäßab¬gabestation überführt wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden,
bei dem das Greifelement an mehreren Gefäßabgabestationen vorbei geführt wird, wobei die Flasche in Abhängigkeit eines oder mehrerer Merkmale vom Greifelement an einer bestimmten Gefäßabgabestation freigegeben wird;
und/oder
b) Packmaschinen zum Entnehmen von Flaschen aus Kästen unter Berücksichtigung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung erkennbarer Gefäßmerkmale, insbesondere Farbe oder Höhe, wobei in einer Gefäßentnahmestation eine in einem Kasten befindliche Flasche von einem steuerbaren Greifelement entnommen und zu einer Gefäßabgabestation überführt wird,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, die geeignet und bestimmt sind zur Durchführung eines Verfahrens, bei dem das Greifelement an mehreren Gefäßabgabestationen vorbeigeführt wird, wobei die Flasche in Abhängigkeit eines oder mehrerer Merkmale vom Greifelement an einer bestimmten Gefäßabgabestation freigegeben wird,
ohne im Falle des Anbietens den Angebotsempfänger und/oder im Falle der Lieferung den Abnehmer unübersehbar schriftlich darauf hinzuweisen, dass ohne die Zustimmung der Klägerin die Sortiervorrichtung nicht zur Durchführung des vorbeschriebenen Verfahrens verwendet werden darf;
und/oder
c) Packmaschinen zum Entnehmen von Flaschen aus Kästen mit wenigstens einem von einer Gefäßentnahmestation zu einer Gefäßabgabestation und zurück überführbaren Greifelement, das unter Berücksichtigung bestimmter, durch eine Prüfeinrichtung erkennbarer Gefäßmerkmale steuerbar ist,
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzufüh¬ ren oder zu benutzen, bei denen das Greifelement nach der Gefäßent¬ nahme¬station an mehreren Gefäßabgabestationen vorbeiführbar und so ansteuerbar ist, dass eine ein bestimmtes Merkmal aufweisende Fläche an einer bestimmten Gefäßabgabestation freigebbar ist;
- der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die
(1) unter Ziff. I. 1 a) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) des Ortes der Verfahrensanwendung,
b) der Zeiten der Verfahrensanwendung unter weiterer Angabe der Dauer der jeweiligen Benutzung,
c) der Zahl der jeweils sortierten Flaschen;
(2) unter Ziffer I. 1 b) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermenge, Lieferzeiten und Lieferpreisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die der Vorrichtung ausnahmsweise unmittelbar zurechenbar sind;
(3) unter Ziff. I. 1. c) bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2003 begangen haben, und zwar unter Angabe,
a) der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei von den Gemeinkosten nur solche Kosten als gewinnschmälernd abgezogen werden dürfen, die der Vorrichtung ausnahmsweise unmittelbar zurechenbar sind;
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmter Name oder eine Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist;
- als Gesamtschuldner an die Klägerin € 3.934,80 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2006 zu zahlen.
II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziff. I. 1. a), I. 1. b) und I. 1. c) bezeichneten, seit dem 01.01.2003 begangenen Handlungen der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 9/10 und die Klägerin 1/10.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der jeweils beizutreibenden Forderung vorläufig vollstreckbar
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