Landgericht Düsseldorf, 2006-07-31, 1 O 559/04

1 O 559/04Tribunal cantonal31 juil. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 O 559/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-31

Aktenzeichen: 1 O 559/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0731.1O559.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Gewerberäume im Objekt W-Straße X, xxxxxx Düsseldorf-H., auf dem ehemaligen D.-Betriebsgelände, bezeichnet als Hochgebäude Atelier Nr.3+5, 4. Obergeschoss, von einer Grundfläche von ca. 199 m², im beigefügten Geschossplan schraffiert eingezeichnet, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Widerklage der Beklagten wird als unzulässig zurück-gewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Ge-samtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten-entscheidung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Beklagten können die Vollstreckung des Räumungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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