Landgericht Düsseldorf, 2006-07-31, 1 O 554/04

1 O 554/04Tribunal cantonal31 juil. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 1 O 554/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-07-31

Aktenzeichen: 1 O 554/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0731.1O554.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, die Gewerberäume im Objekt

-straße, ##### Düsseldorf, auf dem ehemaligen E-Betriebsgelände, bezeichnet als Hochgebäude Atelier Nr. 8, von einer Grundfläche von ca. 100 m2, im beigefügten Geschossplan schraffiert

eingezeichnet, zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Hilfswiderklage des Beklagten wird als unzulässig zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe 6.000,00 EUR abzuwenden, sofern nicht die Klägerin ihrerseites vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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