4b O 580/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 580/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-06-29, 4b O 580/05
4b O 580/05Tribunal cantonal29 juin 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 580/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-29
Aktenzeichen: 4b O 580/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0629.4B.O580.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwi-derhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, es zu unterlassen,
gegenüber Abnehmern von Federspanngeräten mit Druckplatten der Klägerin mit der Produktbezeichnung “HAZET 4902/6”, die den nachstehend wiedergegebenen Merkmalen entsprechen, zu behaupten, die Federspanngeräte verletzten das deutsche Ge-brauchsmuster DE 201 19 267 U1 und/oder das US-Patent 6,862,788 B 2:
(1) Federspanner, bestehend aus einem in eine zu spannende Schraubenfeder axial einführbaren Spanngerät,
(2) mit einer ersten, mit einem konzentrischen Durchbruch verse-henen, tellerartigen Druckplatt, die über ihren Durchbruch mit einem ersten Ende des Spanngeräts lösbar verbindbar ist,
(3) mit einer zweiten, mit einem konzentrischen Durchbruch ver-sehenen, tellerartigen Druckplatte, die über ihren Durchbruch mit einem relativ zum ersten Ende des Spanngerätes verstell-baren Stellglied des Spanngerätes lösbar verbindbar ist,
(4) das Spanngerät weist zum Verstellen des Stellgliedes an sei-nem zweiten Ende einen Antrieb, insbesondere in Form eines mit außen zugänglichen Schlüsselprofil versehenen Spindelantrieb auf,
(5) jede der Druckplatten weist zur Aufnahme einer Federwin-dung der zu spannenden Schraubenfeder lediglich eine um-laufende, radial nach innen begrenzte und nach außen offene Spannfläche auf,
(6) die innere Begrenzungskante der Spannfläche der zweiten Druckplatte verläuft exzentrisch versetzt zur Druckplatte.
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen begangen haben, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Adressaten, denen gegenüber die vorstehend zu Ziff. 1. bezeichneten Be-hauptungen aufgestellt worden sind, insbesondere im Fall der Versendung eines Rundschreibens unter Angabe des Versendungsdatums sowie der Anzahl der versandten Rundschreiben,
wobei sich die Pflicht zur Auskunftserteilung für den Beklagten zu 2) nur auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2005 erstreckt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziff. 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei sich die Haftung des Beklagten zu 2) nur auf bis zum 31. Dezember 2005 begangene Handlungen erstreckt.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 €.
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