Landgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 4a O 371/05

4a O 371/05Tribunal cantonal27 juin 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 371/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-27

Aktenzeichen: 4a O 371/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0627.4A.O371.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagten werden verurteilt,

der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie

Markisen, insbesondere Markisen der Art, die an einer Außenwand eines Gebäudes anzubringen ist, mit einem langgestreckten Rahmen oder Gehäuse und einer Abschirmungseinrichtung, die einen bewegbaren Schirm aufweist, der über eine spezifizierte Entfernung in Bezug auf den Rahmen oder Gehäuse ausgestreckt werden kann und der in seinem aufgespannten Zustand einen Winkel (*) mit einer Außenwand oder Seite aufweisen kann, an welcher der Rahmen oder das Gehäuse angebracht ist, wobei der Rahmen oder das Gehäuse eine Beleuchtungseinrichtung und Mittel zum Versorgen der Beleuchtungseinrichtung mit elektrischer Energie aufweist,

seit dem 16. März 2003 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen haben,

bei denen die Beleuchtungseinrichtung innerhalb des Rahmens oder Gehäuses untergebracht und so angeordnet ist, dass der Raum unterhalb des Schirms ungeachtet der Position des Schirms beleuchtet wird,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeich-nungen, Bestellzeiten, Bestellpreisen, Bestellmengen sowie der Namen und Anschriften der Besteller,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der nicht belieferten, gewerblichen Angebotsempfänger, wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften dieser Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

c) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Angaben zu lit. a) mit Bestellscheinen zu belegen sind.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 13. Juni 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamt-schuldnern auferlegt.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbst¬schuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht wer¬den.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.