4a O 132/05•Landgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 4a O 132/05
Landgericht Düsseldorf, 2006-06-27, 4a O 132/05
4a O 132/05Tribunal cantonal27 juin 2006
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 132/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-27
Aktenzeichen: 4a O 132/05
ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0627.4A.O132.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzuset-zenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist,
zu unterlassen,
Hüftprothesen, umfassend einen Schaft, an dessen Oberteil eine Aussparung ge-schaffen ist, in die fest ein Endteil eines Halsstückteils verbunden werden kann, das andere Ende davon spitz zulaufend ist und verbindbar ist in eine passend spitz zulaufende Bohrung eines kugelförmigen Kopfes, angepasst zum Koppeln mit dem Acetabulum des Beckens des Patienten, dieser Schaft einschließend einen flachen Schaftstab, eine äußere Oberfläche besitzend, geschaffen mit einer Vielzahl von longitudinal sich erstreckenden Kerben, dieser Schaft besitzend ein im Wesentlichen spitzkegelförmiges Grundendteil, diese Aussparung umfassend einen spitz zulaufenden Sitz von ovalem Querschnitt und dieses Endteil dieses Halsteils einen ovalen Querschnitt besitzend zum anliegenden Einpassen in diesen sich verjüngenden Sitz von ovalem Querschnitt dieses Schaftes, wobei im eingepassten Zustand die Achse dieses Sitzes im Wesentlichen übereinstimmt mit der Achse dieses einen Endteils dieses Halsteils,
im deutschen territorialen Geltungsbereich des europäischen Patents X anzubie-ten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. 1. be-zeichneten Handlungen seit dem 30. August 2005 begangen hat und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, und -preisen (und ggf. Typenbezeichnung),
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Ab-zug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist (es sei denn, diese könnten den unter I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden).
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die in I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 30. August 2005 entstanden ist und künftig entstehen wird.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 75 % die Beklagte, zu 25 % werden sie der Klägerin auferlegt.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 500.000,- ,für die Beklagte nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die jeweilige Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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