Landgericht Düsseldorf, 2006-03-07, 4a O 131/05

4a O 131/05Tribunal cantonal7 mars 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 131/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-07

Aktenzeichen: 4a O 131/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0307.4A.O131.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

mechanische Parkeinrichtungen mit mindestens zwei Stellplätzen mit den folgenden Merkmalen herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen:

n eine Plattform für mindestens ein auf ihr abgestelltes Fahrzeug ist mittels einer Antriebseinrichtung zwischen einer Parkstellung, in der sie sich oberhalb mindestens eines darunter angeordneten Fahrzeugstellplatzes befindet, und einer abgesenkten Beladestellung, in der sie eine im Wesentlichen horizontale Lage einnimmt, und im Wesentlichen an das Niveau der Zufahrt anschließt, bewegbar;

n eine auf jeder Längsseite der Parkeinrichtung vorgesehene Führungsschiene beginnt im Wesentlichen auf dem Niveau der Zufahrt im Wesentlichen am hinteren Ende des unteren Stellplatzes und erstreckt sich über einen wesentlichen Teil der Länge der Parkeinrichtung oberhalb des unteren Stellplatzes;

n jeder Führungsschiene ist ein in ihr geführtes vorderes Stützelement für die Plattform zugeordnet;

n die Plattform stützt sich in ihrer Parkstellung und während eines ersten Teils der Absenkbewegung auf ortsfest unterhalb der Führungsschienen angeordneten hinteren Stützrollen ab, über welche die Plattform während des ersten Teils der Absenkbewegung bewegt wird;

n die Plattform weist im Bereich ihres hinteren Endes Räder auf, die in der Parkstellung der Plattform sowie während des ersten Teils der Absenkbewegung entlastet sind und die während des zweiten Teils der Absenkbewegung der Plattform bei entlasteten hinteren Stützrollen auf der Zufahrt aufliegen;

Rechnung zu legen, in welchem Umfang der Beklagte die vorstehend zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 22. Juli 2003 begangen hat, und zwar unter Angabe:

n der Herstellungsmengen und -zeiten und gegebenenfalls Typenbezeichnungen,

n der einzelnen Liefermengen, -zeiten, -preise und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

n der einzelnen Angebote und der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

n der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

n der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der dieser durch die zu I. 1. bezeichneten und seit dem 22. Juli 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann jeweils auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässi-gen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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