Landgericht Düsseldorf, 2006-01-04, 12 O 545/04

12 O 545/04Tribunal cantonal4 janv. 2006

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 12 O 545/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-01-04

Aktenzeichen: 12 O 545/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2006:0104.12O545.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: von Gregory, Vors. Richterin am LG, Dr. Wirtz, Richter am LG, Dr. Hesselbarth, Richterin

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwi-derhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, er-satzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten:

„Dabei schließt sogar x selbst nicht aus, wie er der x sagte, dass er „von der Firma nix mehr kriege“.“

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 839,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2005 so-wie 449,96 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.