Landgericht Düsseldorf, 2005-12-23, 38 O 118/05

38 O 118/05Tribunal cantonal23 déc. 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 118/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-12-23

Aktenzeichen: 38 O 118/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1223.38O118.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs Verbraucher unter deren privaten Telefonanschlüssen anzurufen oder anrufen zu lassen, um Geschäftsabschlüsse anzubahnen, es sei denn, daß der Verbraucher zuvor ausdrücklich eingewilligt hat, zu Werbezwecken angerufen zu werden.

Der Beklagten wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett-bewerbs gegenüber Verbrauchern zu behaupten, es sei ein Vertragsabschluß erfolgt, wenn die Verbraucher im vorausgegangenen Telefonat lediglich die

Übersendung von Informationsmaterial erbeten haben.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 (ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen) oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € vorläufig voll-streckbar.

Die Sicherheit kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundes-republik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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