4a O 502/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-12-20, 4a O 502/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-12-20, 4a O 502/04
4a O 502/04Tribunal cantonal20 déc. 2005
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 502/04 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-20
Aktenzeichen: 4a O 502/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:1220.4A.O502.04.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4a Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 05.03.1988 bis zum 27.10.1994 den Gegenstand der deutschen offengelegten Patentanmeldung DE 38 07 281 benutzt hat, nämlich
eine Injektionsmaschine für mit einem Behandlungsmittel gefüllten Draht und/oder Massivdraht, mittels deren der Injektionsdraht aus einem Drahtvorrat abziehbar und zur Einspeisung in eine zu behandelnde Metallschmelze mit steuerbarer Geschwindigkeit und Menge vortreibbar ist, mit einem kastenförmigen Getriebegehäuse, mit mindestens einer an einer Wandung des Getriebegehäuses feststehend gelagerten Vortriebsrolle und mit mindestens einer in der gleichen Ebene der Vortriebsrolle gegenüberliegenden und gegen die Vortriebsrolle anstellbaren Andrückrolle, wobei der Injektionsdraht zwischen den gegeneinander angestellten Rollen hindurchführbar ist,
selbst oder durch Dritte hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder eingeführt oder besessen hat,
bei der mehrere unabhängig voneinander anstellbare Andrückrollen in gleicher Höhe quer zur Drahtrichtung feststehend nebeneinander gelagert sind und das Getriebegehäuse quer zur Drahtrichtung aus einer Position, in der eine Vortriebsrolle einer Andrückrolle gegenüberliegt, in eine andere Position bewegbar ist, in der die Vortriebsrolle einer anderen Andrückrolle gegenüberliegt,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der Gestehungs- und Vertriebskosten, einschließlich sämtlicher Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns,
d) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Bundesländern und Kalendervierteljahren sowie nach Werbeträgern und Auflagen der Werbeträger,
wobei
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Lieferungen an mit der Beklagten verbundene Unternehmen wie die Odermath (USA) Inc. in Naperville und die Odermath France S.a.r.l. in Metz einzubeziehen sind,
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sich die Verpflichtung zur Rechnungslegung für die Zeit vor dem 01. Mai 1992 auf Handlungen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den bis zum 02. Oktober 1990 bestehenden Grenzen beschränkt.
Im Übrigen wird die Klage auf der ersten Stufe abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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