Landgericht Düsseldorf, 2005-05-11, 9 O 58/03

9 O 58/03Tribunal cantonal11 mai 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 9 O 58/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-05-11

Aktenzeichen: 9 O 58/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0511.9O58.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft -be­

ginnend mit Monat März 2002 -eine monatliche

Nutzungsentschädigung in Höhe von 288,07 € für die Benutzung der Wohnung im Hause, ( … ) gelegen, 84 qm,

bestehend aus einem Schlafzimmer, einem Kinderzimmer, einem Wohnzimmer, einem Bad, einer Küche, einem Flur und einer Abstell­

kammer gemäß Lageplan, dort unter Ziffer 3, die im Eigentum der Erbengemeinschaft steht, bis zu deren Auszug am 28.02.2004 zu

zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, einer Verwal­

tungs-und Benutzungsregelung des Nachlassgegenstandes, ( … ), dahingehend zuzustimmen,

a) dass die verbrauchs-und verbrauchsunabhängigen Neben-und Betriebskosten für den Grundbesitz ( … ),

gegenüber der Erbengemeinschaft abgerechnet werden, und zwar tür

die Zeit vom 20.06.2000 bis einschließlich 30.03.2004,

b) dass die unter a) aufgeführten Betriebs-und Nebenkosten nach dem Verhältnis der benutzten Wohn-und Geschäftsfläche anteilmäßig auf die den Nachlassgegenstand nutzenden Miterben,

d.h. den Kläger, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagte zu 2) umgelegt

werden ,

c) dass nicht umlagefähige Neben-und Betriebskosten von der Er­

bengemeinschaft getragen werden,

d) dass für den Nachlassgegenstand ( … ) auch eine jährliche Gewinn-und Verlust-rechnung erstellt wird, und zwar für die Zeit vom 20.06.2000 bis 30.03.2004.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 30 v.H. der Beklagten zu 1) zu 35 v.H. und den Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v. H. auferlegt. Die außergerichtlichen Kos-ten des Klägers tragen die Beklagte zu 1) zu 35 v.H. und die Beklagten zu 1) bis 3) zu weiteren 35 v.H. im

Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die

außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 30 v.H.. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1) und 3) ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstrecken­

den Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des

jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-streckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

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