Landgericht Düsseldorf, 2005-03-18, 38 O 3/05

38 O 3/05Tribunal cantonal18 mars 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 38 O 3/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-18

Aktenzeichen: 38 O 3/05

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0318.38O3.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Beschluss der 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 17. Dezember 2004 wird aufgehoben.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abge-lehnt.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Antragstellerin kann die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 9.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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