Landgericht Düsseldorf, 2005-03-10, 4a O 164/04

4a O 164/04Tribunal cantonal10 mars 2005

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 164/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2005-03-10

Aktenzeichen: 4a O 164/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0310.4A.O164.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a. Zivilkammer

Tenor

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten:

„Seit einiger Zeit wird von dem Unternehmen X GmbH aus Esslingen unter der Bezeichnung „X“ ein Profil-Fräsautomat vertrieben, mit dessen Hilfe Schlüsselrohlinge hergestellt werden können.

In rechtlicher Situation stellt sich die Situation wie folgt dar: Wenn Patent- oder Markenschutz besteht, dann ist die Fräsung solcher geschützter Profile ein Gesetzesverstoß, der auch zum Schadensersatz verpflichtet und für den dann auch die Schlüsseldienste verantwortlich sind.

Unsererseits eingeholte Rechtsauskünfte sehen auch eine Mitverantwortung (als mittelbarer Schutzrechtsverletzer) auf Seiten der Firma X. Immerhin könnte X nach eigener technischer Angabe bestimmte Profile sperren. Dann wäre das Risiko einer Schutzrechtsverletzung für den Schlüsseldienst vermieden. Uns ist aber kein Fall bekannt, wo er dies getan hat.

Die fadenscheinige Erklärung, die das Unternehmen X stellenweise abgibt, dass seine Maschine nicht konturidentisch fräst, weil sie Bögen aus einzelnen geraden Strichen zusammensetzen muss, stellt wohl keine Entlastungs¬möglichkeit dar. Jedenfalls dann nicht, wenn der gefräste Schlüssel schließt und unter ein Patent fällt bzw. das Markenprofil noch lesbar ist.“;

der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang der Beklagte die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 7. Januar 2004 begangen hat, unter Angaben der Empfänger von Schreiben, die die in Ziffer I.1. enthaltenen Aussagen aufwiesen, sowie auch über mündliche Erklärungen, deren Zeitpunkte und Empfänger;

II.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstandenen und entstehenden Schaden zu erstatten.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- € vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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