4b O 238/04•Landgericht Düsseldorf, 2005-02-22, 4b O 238/04
Landgericht Düsseldorf, 2005-02-22, 4b O 238/04
4b O 238/04Tribunal cantonal22 févr. 2005
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4b O 238/04 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2005-02-22
Aktenzeichen: 4b O 238/04
ECLI: ECLI:DE:LGD:2005:0222.4B.O238.04.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-- EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahre, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen
Spritzschutze für ein Fahrrad mit einem Sattelstützrohr, das in einem koaxialen, ein nach unten offenes Ende aufweisendes Rohrstück halterbar ist, wobei der Spritzschutz einen in Gebrauchsstellung dem Rohrstück zugeordneten Adapter und einen hieran lösbar befestigbaren Radlaufschutz umfasst, wobei ferner der Adapter über eine Innenklemmung halterbar ist und die Innenklemmung zumindest zwei getrennte, gegeneinander bewegliche Klemm¬backen umfasst,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
- dem Kläger Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.06.2004 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preis, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeit, -preisen, den Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden und ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, dem Kläger auf konkrete Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 13.06.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger Auskunft auch über die Herstellungsmengen und die Herstellungszeiten begehrt.
IV. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 200.000,-- EUR vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert wird auf 250.000,-- EUR festgesetzt, wobei auf das Teilurteil ein Betrag von 200.000,-- EUR entfällt.
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