Landgericht Düsseldorf, 2004-11-18, 4a O 45/04

4a O 45/04Tribunal cantonal18 nov. 2004

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 4a O 45/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-18

Aktenzeichen: 4a O 45/04

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:1118.4A.O45.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4a Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass den Beklagten gegen die Klägerin aus dem deutschen Teil des europäischen Patents EP 0 578 969 B1 keine Ansprüche zustehen, wenn die Klägerin Magnetanordnungen mit zwei einander gegenüberliegenden Elementen für eine Prothesenhalterung des Typs MAGFIT-IP-MCD-IP-BDN oder MAGFIT-IP-MCD-IP-IDN im Bereich der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in den Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken entweder einführt oder besitzt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbür¬gin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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