Landgericht Düsseldorf, 2004-11-04, 31 O 8/03

31 O 8/03Tribunal cantonal4 nov. 2004

Texte intégral

Landgericht Düsseldorf — 31 O 8/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-11-04

Aktenzeichen: 31 O 8/03

ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:1104.31O8.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.029,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 10.10.2002 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 10 % der Klägerin und zu 90 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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