4a O 212/03•Landgericht Düsseldorf, 2004-04-06, 4a O 212/03
Landgericht Düsseldorf, 2004-04-06, 4a O 212/03
4a O 212/03Tribunal cantonal6 avr. 2004
Texte intégral
Landgericht Düsseldorf — 4a O 212/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-04-06
Aktenzeichen: 4a O 212/03
ECLI: ECLI:DE:LGD:2004:0406.4A.O212.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter dem Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte im Nachver-fahren verurteilt,
an den Kläger 115.187,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12% p.a. seit dem 1. Ja-nuar 2003 auf einen Betrag in Höhe von 113.949,90 Euro und Zinsen in Höhe von 5% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2003 auf einen Betrag in Höhe von 1.237, 45 Euro zu zahlen Zug um Zug gegen Aushändigung folgender Übertragungserklärung:
„Der unterzeichnende xx,
überträgt im folgenden seine Anteile
an den als Anlage 1 dieser Erklärung (= Anlage 1 zur Vereinbarung zwischen Herrn x und Herrn xx vom 12.05. 2001, Auflistung „Schutzrechte x“ vom 11.05. 2001 ver-fasst von Herrn Patentanwalt xxxxxxx) ersichtlichen Schutzrechte, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente sowie Patentanmeldungen im In- und Ausland sowie sonstiger von Herrn x angemeldeter und/oder für ihr eingetragener Schutzrechte im In- und Ausland
mit allen Rechten und Pflichten
an Herrn xx, xxxxxxxxxxxxxx in xxxxxxxxxxxx
und erklärt sich mit der Umschreibung auf den Erwerbenden einverstanden.
Die Übertragung bezieht sich insbesondere auf den Anteil an der Schutzrechtsan-meldung internationale Patentanmeldung Nr. PCT/xxxxxxxxx (= Erstanmeldung Ankerwache) und den Anteil an der Schutzrechtsanmeldung internationale Patentanmeldung Nr. PCT/xxxxxxxxxxx „Automatische Anker- und Krängungswache“.
Soweit der Unterzeichnende durch die am 12. Mai 2001 erfolgte Abtretung Inhaber weiterer Rechte von Herrn xx geworden ist, so bezieht sich diese Übertragungserklärung ebenfalls darauf, d.h. Herr xx wird wieder alleiniger und ausschließlicher Inhaber.
Der Unterzeichnende ist über den derzeitigen Bestand der von der Vereinbarung vom 12. Mai 2001 umfassten Schutzrechte von Herrn xx nicht informiert worden. Die Erklärungen zur Rückübertragung gelten nur in dem Umfang, als der Unterzeichnende überhaupt Schutzrechte etc. von Herrn xx erworben hat bzw. soweit diese noch Bestand haben.
Herr xx bevollmächtigt Herrn xx hiermit - unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB - die Erklärungen abzugeben, die zur anteiligen Übertragung der jeweiligen Rechte auf Herrn xx erforderlich sind. Eventuell notwendige Genehmigungen für die erforderlichen Änderungen und Eintragungen werden, soweit möglich, hiermit erteilt.
Xx, den ... ”
und Aushändigung einer schriftlichen Erklärung, in der der Kläger gegenüber dem Beklagten auf alle ihm in der Anlage 2 zur Vereinbarung vom 12.05. 2001 unter der Überschrift „Verpfändung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen“ eingeräumten Rechte verzichtet und in die Löschung der zu seinen Gunsten eingetragenen Pfändungsvermerke betreffend die in vorste-hend wiedergegebener Anlage 1 zur Vereinbarung vom 12.05. 2001 aufgeführten Vertragsschutzreche und bzw. Vertragsschutzrechtsanmeldungen - insbesondere betreffend die Gebrauchsmuster xxxxxxxx und xxxxxx sowie die Patente bzw. Patentanmeldungen xxxxxxxx und xxxxxxxxxxx - einwilligt.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte, mit Ausnahme derjenigen Mehrkos-ten, die durch die Anrufung des funktionell unzuständigen Landgerichts Dortmund entstanden sind. Diese Mehrkosten trägt der Kläger.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und der Beklagte dürfen die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des ihnen gegenüber zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete, selbschuldneri-sche Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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